Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.05.2016 aufgehoben.
Die Entscheidungsformel wird wie folgt neu gefasst:
Die Klage der Klägerin auf Zahlung eines Vergütungsbetrags von 3.510,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2011 wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3510 50 EUR endgültig festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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