LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.02.2023
L 10 KR 1093/21
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHG § 17d Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1038/20

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAuslegung des Operationen- und Prozedurenschlüssels OPSAnforderungen an die Kodierung des OPS 9-647

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 1093/21

DRsp Nr. 2023/10947

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Auslegung des Operationen- und Prozedurenschlüssels OPS Anforderungen an die Kodierung des OPS 9-647

Die Kodierung des OPS 9-647 (Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen in der Fassung der Version 2019) erfordert nicht zugleich die tatsächliche Erbringung und Kodierung von Therapieeinheiten im Sinne des Zusatzkodes 9-649 (Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 76,34 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHG § 17d Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kodierung des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) 9-647.m.

Der klagende Landschaftsverband ist Träger der LVR-Klinik N., eines in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen aufgenommenen Krankenhauses. Dort wurde vom 25.02.2019 bis 18.03.2019 Herr Z. T. (* 00.00.1964), der bei der Beklagten gegen Krankheit versichert ist, stationär behandelt.