Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin macht die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen im November 2010 für einen minimalinvasiven Herzklappenersatz geltend.
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