LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.09.2017 L 1 KR 238/15
Normen:
RL 93/42/EWG Anhang 9 Nr. 1.2; KHEntgG § 11; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 1 S. 1; KHG § 17b Abs. 2; KHG § 17b Abs. 6 S. 1; KHG § 18 Abs. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1497/13
Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungUnzulässigkeit der Kodierung einer Nebendiagnose T83.5 bei einem Katheter
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 238/15
DRsp Nr. 2017/14939
Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungUnzulässigkeit der Kodierung einer Nebendiagnose T83.5 bei einem Katheter
Ein Katheter ist kein Implantat.
1. Der Zahlungsanspruch eines Krankenhauses für die Behandlung der Versicherten der Beklagten entsteht dem Grunde nach durch die in Übereinstimmung mit dem Leistungs- und Leistungserbringerrecht des SGB V erfolgte Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung.2. Maßgebend für den Vergütungsanspruch ist der Fallpauschalenkatalog nach § 7 i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG, der Bindungswirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 2KHG entfaltet und streng nach dem Wortlaut einschließlich der Operation- und Prozedurenschlüssel sowie der Kodierrichtlinien auszulegen ist.3. Eine Vergütungsregelung, die für routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen lässt.4. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
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