LSG Hamburg - Urteil vom 24.01.2019
L 1 KR 46/17
Normen:
SGB V § 39; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 2381/13

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit von Nachforderungen eines KrankenhausesVertrauen der Krankenkasse auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Schlussrechnung bei einer Abrechnungsminderung wegen Unwirtschaftlichkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 46/17

DRsp Nr. 2019/7849

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit von Nachforderungen eines Krankenhauses Vertrauen der Krankenkasse auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Schlussrechnung bei einer Abrechnungsminderung wegen Unwirtschaftlichkeit

Wird die Richtigkeit der Kodierung der Haupt-, Nebendiagnosen und Prozeduren eines Krankenhauses durch die Krankenkasse nicht in Frage gestellt und betrifft der Prüfauftrag an den MDK ausschließlich die Frage, ob die Aufnahme des Versicherten bereits einen Tag vor einem Eingriff medizinisch begründet war, zielt er damit allein auf eine Abrechnungsminderung wegen Unwirtschaftlichkeit, die die Grundlage des krankenkassenseitigen Vertrauens auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Schlussrechnung nicht erschüttert. Dass der MDK dabei auf dem Formblatt an das Krankenhaus (möglicherweise standardmäßig) alle Alternativen anzufordernder Unterlagen angekreuzt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Krankenhausvergütung.