LSG Hamburg - Urteil vom 02.06.2021
L 5 KA 4/19
Normen:
SGB V § 85 Abs. 1 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 Hs. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 213/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen einer Kassenärztlichen Vereinigung hinsichtlich der Überprüfung von Honorarbescheiden

LSG Hamburg, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 4/19

DRsp Nr. 2021/13514

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen einer Kassenärztlichen Vereinigung hinsichtlich der Überprüfung von Honorarbescheiden

Es ist im Regelfall nicht zu beanstanden, dass eine Korrektur des Honorarbescheides und die Gewährung von Nachvergütungen in der vertragsärztlichen Versorgung vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Möglichkeit, gegenwärtige Gesamtvergütungsanteile für vergangene Honoraransprüche zu verwenden, in Ausübung des Ermessens abgelehnt wird.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 1 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 Hs. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Änderung der Honorarbescheide für das erste bis vierte Quartal 2007 und das erste bis vierte Quartal 2008 sowie die Zahlung eines zusätzlichen Honorars in Höhe von 46.249,05 € für Leistungen des ambulanten Operierens.