LSG Hamburg - Urteil vom 19.11.2020
L 5 KA 26/17
Normen:
SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 21/15

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an eine Anpassung des individuellen Leistungsbudgets - ILB - eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wegen erhöhter Fallzahlen nach Versorgungsübernahme

LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen L 5 KA 26/17

DRsp Nr. 2021/1084

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an eine Anpassung des individuellen Leistungsbudgets – ILB – eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wegen erhöhter Fallzahlen nach Versorgungsübernahme

Die Anpassung des individuellen Leistungsbudgets – hier eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - wegen erhöhter Fallzahlen nach Versorgungsübernahme erfordert eine Fallzahlsteigerung von mehr als 10%.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anpassung seines individuellen Leistungsbudgets (ILB) für die Quartale IV/2013 und I/2014.

Der Kläger nimmt als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten teil. Die seit 1976 am B. bestehende Praxis wurde zunächst als Einzelpraxis, dann seit dem Eintritt des Klägers 1986 bis zum 31. März 2013 als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) betrieben, zunächst mit Dr. S. und nach dessen Ausscheiden mit Dres. B. und W., die sich dessen Arztsitz teilten. Seit der Verlegung des Sitzes der Dres. B. und W. auf das Gelände des A.-Krankenhauses zum 1. April 2013 betreibt der Kläger die Praxis wiederum als Einzelpraxis.