LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.05.2017
L 4 KA 93/14
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 37/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnspruch auf Berücksichtigung eines zehnprozentigen Zuschlags bei der Ermittlung des Regelleistungsvolumens für Berufsausübungsgemeinschaften

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen L 4 KA 93/14

DRsp Nr. 2017/12105

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anspruch auf Berücksichtigung eines zehnprozentigen Zuschlags bei der Ermittlung des Regelleistungsvolumens für Berufsausübungsgemeinschaften

Der Anspruch auf einen BAG-Zuschlag in den Quartalen I/09 und II/09 hängt nicht vom Bestehen einer fachgleichen BAG in den Vorjahresquartalen ab.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des RLV - Mitteilungsbescheides vom 1. April 2009 und des Honorarbescheides vom 16. Oktober 2009, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011, verurteilt, der Klägerin für das Quartal II/09 ein um 10 % erhöhtes RLV zuzuweisen und unter Berücksichtigung des erhöhten RLV ein höheres Honorar für dieses Quartal zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf insgesamt 11.325,33 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3;

Tatbestand