Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Januar 2020 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Änderung des Honorarbescheides für das Quartal IV/2015 vom 3. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 verpflichtet, der Klägerin für das Quartal IV/2015 den Aufschlag bei der Zusatzpauschale der
Die Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe von vertragsärztlichen Honorarzahlungen für das Quartal IV/2015.
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