LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.03.2017
L 7 KA 3/14
Normen:
SGB V § 87b; SGB X § 44 Abs. 1; SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 552/12

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenBindung an die Zuweisung eines Individualbudgets nach einer bestandskräftigen FestsetzungKeine Klagebefugnis im nachfolgenden Honorarstreitverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 7 KA 3/14

DRsp Nr. 2018/1916

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Bindung an die Zuweisung eines Individualbudgets nach einer bestandskräftigen Festsetzung Keine Klagebefugnis im nachfolgenden Honorarstreitverfahren

1. Die Zuweisung eines Individualbudgets war als der Honorarfestsetzung vorangehende eigenständige Regelung gesondert anfechtbar. Aus dieser gesonderten Anfechtbarkeit folgt, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines Individualbudgets hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann. 2. § 44 Abs. 1 SGB X ist auf vertragsärztliches Honorar nicht anzuwenden, weil dieses keine Sozialleistung darstellt.

1. Die Zuweisung eines Individualbudgets ist als der Honorarfestsetzung vorangehende eigenständige Regelung gesondert anfechtbar. 2. Aus dieser gesonderten Anfechtbarkeit folgt, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines Individualbudgets hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann. 3. § 44 Abs. 1 SGB X ist auf vertragsärztliches Honorar nicht anzuwenden, weil dieses keine Sozialleistung im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X darstellt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2013 aufgehoben.