Auf die Berufung des Klägers werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Marburg vom 8. April 2020 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Widersprüche über die Honoraransprüche der Quartale I bis III/15 der ehemaligen Berufsausübungsgemeinschaft Dres. med. A./C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
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