LSG Hessen - Urteil vom 25.05.2022
L 4 KA 10/20
Normen:
SGB V § 87a Abs. 2 S. 1 und S. 5; SGB V § 87b Abs. 1 S. 2; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 823/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenErmittlung des Fallwertes für die Berechnung des Regelleistungsvolumens - hier für einen Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt NephrologieAnforderungen an die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten

LSG Hessen, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen L 4 KA 10/20

DRsp Nr. 2023/6137

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Ermittlung des Fallwertes für die Berechnung des Regelleistungsvolumens – hier für einen Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie Anforderungen an die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten

1. Bei der Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei einer Sonderregelung bezüglich des RLV-Fallwerts ist grundsätzlich auf das aktuelle Quartal und nicht auf das vorjährige Aufsatzquartal abzustellen. 2. Bei der Berechnung ist die Summe aus RLV-Fallwert der Fachgruppe und quotiertem (Teil)Fallwert aufgrund der anerkannten Praxisbesonderheit als rechnerisches Zwischenergebnis mit dem maximal erreichbaren Wert der Sonderregelung in Gestalt des arztindividuellen RLV-Fallwert zu vergleichen. Ist die Summe aus RLV-Fallwert der Fachgruppe und dem quotiertem (Teil)Fallwert aufgrund der anerkannten Praxisbesonderheit niedriger, so ist die Praxisbesonderheit mit diesem Wert anzuerkennen. Übersteigt sie den arztindividuellen RLV-Fallwert, so greift dieser als Deckelung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Marburg vom 8. April 2020 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Widersprüche über die Honoraransprüche der Quartale I bis III/15 der ehemaligen Berufsausübungsgemeinschaft Dres. med. A./C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.