Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 3. Juli 2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig im Berufungsrechtszug auf 1.786,06 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten noch über die Frage, ob die Beklagte in den Quartalen IV/2013, III/2014 sowie II/2015 neben der Abrechnung von Akupunkturleistungen (Gebührenordnungspositionen [GOP] 30790 und 30791 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab [EBM]) auch die sog. "hausärztliche Vorhaltepauschale" (
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