LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.03.2017
L 7 KA 110/13
Normen:
SGB V § 87 Abs. 2a; SGB V § 87a Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1- 2 und S. 3 Hs. 1; SGB V § 87b Abs. 3 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KA 315/10

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine Erhöhung der für das Regelleistungsvolumen relevanten Fallzahl bei einer Erkrankung des Vertragsarztes sondern Vergütung über das Regelleistungsvolumen hinaus

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 7 KA 110/13

DRsp Nr. 2017/6919

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine Erhöhung der für das Regelleistungsvolumen relevanten Fallzahl bei einer Erkrankung des Vertragsarztes sondern Vergütung über das Regelleistungsvolumen hinaus

War eine Erkrankung des Vertragsarztes im Aufsatzquartal Ursache einer niedrig(er)en Fallzahl, führte dies nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 27./28.8.2008 zur Vergütung von Leistungen über das Regelleistungsvolumen hinaus, aber nicht zu dessen Erhöhung.

§ 155 Abs. 4 VwGO geht allen anderen Kostenvorschriften vor und stellt auch auf das vorprozessuale Verhalten der Beteiligten ab, etwa wenn durch vorwerfbar unrichtige Sachbehandlung der Behörde ein Bürger sich zur Klageerhebung veranlasst sehen darf.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 2a; SGB V § 87a Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1- 2 und S. 3 Hs. 1; SGB V § 87b Abs. 3 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt ein höheres Regelleistungsvolumen (RLV) für das Quartal IV/09. Streitig ist nur noch, ob diesem eine höhere Fallzahl im Hinblick auf eine Erkrankung der Klägerin im Quartal IV/08 zugrunde zu legen ist.