Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 15. Mai 2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig im Berufungsrechtszug auf 38.860,61 EUR festgesetzt.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Kürzung des vertragsärztlichen Honorars in den Quartalen I/2015 bis IV/2015 aufgrund eines durch den Kläger verspätet vorgelegten Fortbildungsnachweises.
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