Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2017 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2012 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Honorarbescheids vom 7. Oktober 2009 in Gestalt des Korrekturbescheids vom 24. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010 verurteilt, über den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal 1/2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
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