LSG Bayern - Urteil vom 05.04.2017
L 12 KA 34/15
Normen:
SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 73; SGB V § 99; SGB V § 99a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 563/12

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Bindung an die Fachgebietsgrenzen auch bei einer Vertretung in einer Berufsausübungsgemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 34/15

DRsp Nr. 2017/9177

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Bindung an die Fachgebietsgrenzen auch bei einer Vertretung in einer Berufsausübungsgemeinschaft

1. Die in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätigen Ärzte sind nicht von den für alle Vertragsärzte geltenden Fachgebietsbegrenzungen und Qualifikationsanforderungen befreit. 2. Von Vertretern sind grundsätzlich alle Regelungen in den Abrechnungsbestimmungen zu beachten, die die Fachgebietsgrenzen und die gesetzliche Trennung der Versorgungsbereiche hausärztliche Versorgung und fachärztliche Versorgung umsetzen.

1. In einer Berufsausübungsgemeinschaft werden zwar die vertragsärztlichen Leistungen der Berufsausübungsgemeinschaft als solcher zugeordnet; dies bedeutet aber nicht, dass die in ihr tätigen Ärzte von den für alle übrigen Vertragsärzte geltenden Fachgebietsbegrenzungen und Qualifikationsanforderungen befreit sind. 2. Die Genehmigung einer fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht dazu führen, dass Grundprinzipien des Vertragsarztrechts, v.a. die Bindung an den Zulassungsstatus, ausgehöhlt werden, weil die Leistungserbringung durch einen dazu nicht berechtigten Arzt, insbesondere wegen seiner auf ein bestimmtes Fachgebiet beschränkten Zulassung, nicht verhindert werden kann.