LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2022
L 5 KA 107/21
Normen:
SGB V a.F. § 291a Abs. 7 S. 5; SGB V § 291a Abs. 7b S. 3; SGB V § 378 Abs. 1; SGB V § 378 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 3545/19

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattung für den Anschluss der Praxis an die Telematik-Infrastruktur

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen L 5 KA 107/21

DRsp Nr. 2023/1919

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattung für den Anschluss der Praxis an die Telematik-Infrastruktur

§ 291a Abs. 7 SGB V in der Fassung vom 21.12.2015 (Vorgängerregelung zu § 378 SGB V) i.V.m. der TI-Finanzierungsvereinbarung regelt über Pauschalen abschließend die Erstattung der Kosten, die der Vertragspraxis durch die Einführung und den Wirkbetrieb der TI entstehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 569,66 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 291a Abs. 7 S. 5; SGB V § 291a Abs. 7b S. 3; SGB V § 378 Abs. 1; SGB V § 378 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht der Umfang der Kostenerstattung im Zusammenhang mit dem Anschluss der vertragsärztlichen Praxis des Klägers an die Telematikinfrastruktur (TI) im Rahmen des Honorarbescheides für das Quartal 3/2018 in Streit.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Quartal als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in S zugelassen.