LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2020
L 11 KA 25/18
Normen:
SGB V § 95d Abs. 1; SGB V § 95d Abs. 3 S. 1 Hs. 1 und S. 3 und S. 5-6; SGB V § 95d Abs. 4 S. 1; SGB V § 95d Abs. 6 S. 2 und S. 4; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 29/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Kürzung von Honoraransprüchen wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht bei Nichtvorlage der erforderlichen Fortbildungsnachweise

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen L 11 KA 25/18

DRsp Nr. 2020/8644

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Kürzung von Honoraransprüchen wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht bei Nichtvorlage der erforderlichen Fortbildungsnachweise

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95d Abs. 1; SGB V § 95d Abs. 3 S. 1 Hs. 1 und S. 3 und S. 5-6; SGB V § 95d Abs. 4 S. 1; SGB V § 95d Abs. 6 S. 2 und S. 4; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Kürzung des vertragsärztlichen Honorars der Klägerin wegen fehlenden Fortbildungsnachweises in den Quartalen III/2014 und IV/2014.

Die Klägerin ist seit 1993 als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2013, aus März 2014 und vom 7. Mai 2014 - das Letztgenannte per Einschreiben - forderte die Beklagte die Klägerin auf, ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer bis zum 30. Juni 2014 vorzulegen. In den drei Schreiben wurde auf die bei Nichtbeachtung drohende Honorarkürzung hingewiesen.

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