Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 11. April 2018 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über Honorarrückforderungen in Höhe von 19.890 Euro aufgrund von patientenbezogenen Plausibilitätsprüfungen der Honorarabrechnungen der vier Quartale I/13 bis IV/13.
Der 1953 geb. Kläger ist als praktischer Arzt seit 12. Oktober 1995 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, A-Straße, zugelassen. Herr Dr. C., geb. 1942, ist als praktischer Arzt seit 27. Oktober 1981, seit 16. Januar 1995 als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz wie der Kläger zugelassen. Sie führten in den Quartalen IV/06 bis IV/07 eine Berufsausübungsgemeinschaft, ebenso wieder ab dem Quartal III/15.
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