LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2022
L 5 KA 3703/21
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 4; EBM Anhang 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KA 6791/17

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung des HonorarsAnforderungen an die Abrechnung der Gebührenordnungsposition 21216 EBM - Fremderhebung der Krankheitsvorgeschichte, Anleitung von Bezugspersonen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen L 5 KA 3703/21

DRsp Nr. 2022/17564

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung des Honorars Anforderungen an die Abrechnung der Gebührenordnungsposition 21216 EBM - Fremderhebung der Krankheitsvorgeschichte, Anleitung von Bezugspersonen

Für die Fremdanamnese nach der GOP 21216 EBM bedarf es nicht der umfassenden Erhebung der lebensgeschichtlichen und sozialen Daten des Kranken. Gespräche über die Vorkommnisse und Entwicklungen des Kranken während des letzten Quartals oder seit der letzten Visite sind ausreichend und genügend.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Gerichtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren.

Der Streitwert wird endgültig auf 6.809,60 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 4; EBM Anhang 3;

Tatbestand

Im Streit ist die sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorars des Klägers für das Quartal 2/2014 aufgrund einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung.

Der Kläger war im streitigen Quartal als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in K zugelassen.