BSG - Urteil vom 13.02.2019
B 6 KA 56/17 R
Normen:
SGB V §§ 63 ff.; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 135 Abs. 2; EBM-Ä (2008) Nr. 30790; EBM-Ä (2008) Nr. 30791;
Fundstellen:
NZS 2019, 437
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 221/14
SG München, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 307/12

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Akupunkturleistungen eines OrthopädenAnforderungen an den Nachweis eines mindestens sechsmonatigen ärztlich dokumentierten Schmerzintervalls nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur

BSG, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 56/17 R

DRsp Nr. 2019/5695

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Akupunkturleistungen eines Orthopäden Anforderungen an den Nachweis eines mindestens sechsmonatigen ärztlich dokumentierten Schmerzintervalls nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur

Die Anwendung von Akupunktur im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung setzt die Feststellung durch den behandelnden Arzt auf der Grundlage von in der Vergangenheit erstellten ärztlichen Dokumentationen voraus, dass bei dem Patienten ein Schmerzintervall vorliegt, das seit mindestens sechs Monaten besteht und aktuell andauert.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in allen Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat.

Normenkette:

SGB V §§ 63 ff.; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 135 Abs. 2; EBM-Ä (2008) Nr. 30790; EBM-Ä (2008) Nr. 30791;

Gründe:

I

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit einer nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Akupunkturleistungen.