BSG - Urteil vom 15.05.2019
B 6 KA 63/17 R
Normen:
SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 2-4; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 09315;
Fundstellen:
NZS 2020, 310
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3288/16
SG Stuttgart, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 3371/13

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Leistungen nach GOP 09315 EBM-Ä (2008) - BronchoskopienErforderlichkeit des vollständigen Einbringens des Endoskops in die Bronchien

BSG, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 63/17 R

DRsp Nr. 2019/11219

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Leistungen nach GOP 09315 EBM-Ä (2008) - Bronchoskopien Erforderlichkeit des vollständigen Einbringens des Endoskops in die Bronchien

Hat ein Arzt in einem Quartal das maßgebliche Aufgreifkriterium für eine Plausibilitätsprüfung bezogen auf die Arbeitszeit überschritten und ergibt die nähere Prüfung, dass diese Überschreitung auf einem generellen Fehlverständnis des Vertragsarztes vom Inhalt der Leistungslegende einer Gebührenordnungsposition beruht, darf die Kassenärztliche Vereinigung daraus ohne weitere Ermittlungen auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung auch in Folgequartalen schließen, wenn insbesondere nach den Angaben des Arztes von einem konstanten Abrechnungsverhalten auszugehen ist.

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 2-4; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 09315;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorars des Klägers für die Quartale 3/2008 bis 2/2012.