LSG Hamburg - Urteil vom 02.06.2021
L 5 KA 3/19
Normen:
SGB I § 42; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 1/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wegen der Überzahlung von Honorar aus der Teilnahme an verschiedenen Strukturverträgen zum Ambulanten Operieren

LSG Hamburg, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 3/19

DRsp Nr. 2021/13513

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wegen der Überzahlung von Honorar aus der Teilnahme an verschiedenen Strukturverträgen zum Ambulanten Operieren

Einer Abschlagszahlung fehlt insoweit der Rechtsgrund, soweit sie den durch die Endabrechnungen festgesetzten Honoraranspruch übersteigt – hier im Falle von Abschlagszahlungen für Leistungen des ambulanten Operierens eines Facharztes für Chirurgie.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 42; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Rückforderungsbescheides der Beklagten über 107.000 € sowie die Rückzahlung dieses von ihm an die Beklagte bereits in Raten gezahlten Betrages nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe.