LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2019
L 11 KA 44/18
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5a S. 3; SGB V § 106 Abs. 5e S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 45/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitung des ArzneimittelrichtgrößenvolumensAnforderungen an eine erstmalige Überschreitung des Richtgrößenvolumens für eine individuelle BeratungKeine Erforderlichkeit einer förmlichen Regressfestsetzung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen L 11 KA 44/18

DRsp Nr. 2019/2913

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitung des Arzneimittelrichtgrößenvolumens Anforderungen an eine "erstmalige Überschreitung des Richtgrößenvolumens" für eine individuelle Beratung Keine Erforderlichkeit einer förmlichen Regressfestsetzung

§ 106 Abs. 5e S. 1 SGB V benennt als Tatbestandsvoraussetzung allein eine "erstmalige Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent". Er stellt auf den Umstand einer (nicht gerechtfertigten) Überschreitung als solchen, nicht hingegen auf die hierauf gegründete förmliche Festsetzung eines Regresses ab.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5a S. 3; SGB V § 106 Abs. 5e S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht ein Regress wegen Überschreitung des Arzneimittelrichtgrößenvolumens im Jahr 2010.

Die Klägerin ist als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.