Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. August 2016 und des Sozialgerichts Gotha vom 28. Mai 2014 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte bei der Korrektur der Honorarbescheide für die Quartale II/2006 und IV/2006 in den Tagesprofilen die Leistungen nach
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
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