Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts K vom 29. August 2017, die Bescheide vom 28. Juni 2013 betreffend die Ärztinnen und Ärzte Privatdozent Dr. G , Prof. Dr. H , Privatdozent Dr. Ka , Dr. O , Prof. Dr. R und Dr. Ma in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2014 und die Bescheide vom 14. Januar 2014 und 5. September 2016 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 20. Juli 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet die Klägerin hinsichtlich des Honorars für das Quartal III/2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 243.307,40 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin für das Quartal III/2013.
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