LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.2021
L 11 KA 49/17
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1 S. 2; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2-3; SGB V § 95 Abs. 1a S. 3; SGB V § 95 Abs. 3 S. 2-3; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 288/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenZulässigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Abrechnungen eines Medizinischen Versorgungszentrums bei fehlender Unterschrift des ärztlichen LeitersVereinbarkeit mit höherrangigem Recht und Verfassungsmäßigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 49/17

DRsp Nr. 2022/2726

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Zulässigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Abrechnungen eines Medizinischen Versorgungszentrums bei fehlender Unterschrift des ärztlichen Leiters Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und Verfassungsmäßigkeit

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung nach § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. sind erfüllt, wenn die Abrechnungen eines Medizinischen Versorgungszentrums formal fehlerhaft sind, weil die Gesamtaufstellungen für die betreffenden Quartale nicht durch den ärztlichen Leiter nach Maßgabe des Honorarverteilungsmaßstabes unterzeichnet worden sind. 2. Das Unterschriftserfordernis ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 3. Die Rechtsfolge, wonach bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Gesamtaufstellung keine Abrechnung vorliegt, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 135.819,69 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 1 S. 2; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2-3; SGB V § 95 Abs. 1a S. 3; SGB V § 95 Abs. 3 S. 2-3; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand