Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 02.03.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine Honorarforderung in Höhe von (weiteren) 6.501,41 €.
Der Kläger ist seit 1988 mit dem Praxissitz in Minden als alleiniger Praxisinhaber mit einem zertifizierten Schwerpunkt im Bereich der Behandlung von cranio-mandibulären Dysfunktionen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er beschäftigte in der Zeit seit dem 1. Januar 2014 keine angestellten Zahnärzte.
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