LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.06.2019
L 4 KA 12/17
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 73; SGB V § 85 Abs. 1 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 87 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 2a; SGB V § 87a Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1-2; SGB V § 101 Abs. 1 Nr. 4; SGB X § 56; SGB X § 61 S. 2; BGB § 126; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Vergütung von Ärzten in der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Vergütung von Radiologen u. a. im Hinblick auf die Bildung von Facharztgruppen zur Ermittlung des Regelleistungsvolumens

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen L 4 KA 12/17

DRsp Nr. 2022/10970

Vergütung von Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Vergütung von Radiologen u. a. im Hinblick auf die Bildung von Facharztgruppen zur Ermittlung des Regelleistungsvolumens

1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, bei der Ermittlung des Regelleistungsvolumens auf Basis der individuellen Fallwerte für Nuklearmediziner eine eigene Facharztgruppe zu bilden und bei den Fachärzten für Diagnostische Radiologie darauf abzustellen, ob ein CT bzw. MRT vorgehalten wird. 2. Innerhalb eines Jobsharing-Teams führt die Genehmigung des Juniorpartners zur Abrechnung von Leistungen an einem Großgerät nicht dazu, dass für das gesamte Team der höhere Fallwert einheitlich festzusetzen ist. 3. Die Bildung von Individualbudgets für Ärzte, die einer kleinen Arztgruppe angehören, ist rechtmäßig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 20. Juli 2016 und die Mitteilung über das RLV sowie die Honorarabrechnung betreffend das Quartal III/2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.