Auf die Berufung wird das am 18. Januar 2022 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Urteilsausspruch zu I.c) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 2) mitzuteilen hat, wie sich die Produktionskosten durch den Einsatz der Diensterfindung des Klägers im Vergleich zu einem Schmiermittelinjektor des Typs "J" verändert haben.
II.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 2) zu 10 %.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
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