Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2015 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen (
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Die Parteien streiten über die Vergütung von Asphaltarbeiten.
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