Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass dem Beschwerdeführer in einem Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.
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