KG - Beschluss vom 23.08.2019
4 U 102/18
Normen:
BGB § 611; SGB XI § 120;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 32/18

Vergütung von Leistungen der häuslichen PflegeKonkludentes Zustandekommen eines PflegevertragesSchriftlicher Vertragsschluss keine Wirksamkeitsvoraussetzung

KG, Beschluss vom 23.08.2019 - Aktenzeichen 4 U 102/18

DRsp Nr. 2019/13609

Vergütung von Leistungen der häuslichen Pflege Konkludentes Zustandekommen eines Pflegevertrages Schriftlicher Vertragsschluss keine Wirksamkeitsvoraussetzung

1. Mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes kommt ein Pflegevertrag jedenfalls konkludent in Form eines zivilrechtlichen Dienstvertrags nach § 611 BGB zustande.2. § 120 SGB XI erfordert keinen schriftlichen Vertragsschluss als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Pflegevertrages.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Oktober 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 21 O 32/18 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 39.372,32 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; SGB XI § 120;

Gründe:

I.