FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2010
4 K 4605/08 VE
Normen:
RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStG § 52 Abs. 1; EnergieStG § 52 Abs. 2; EnergieStV § 60 Abs. 4; EnergieStV § 60 Abs. 5;

Vergütung von Mineralöl- und Energiesteuer; Vergütung; Mineralölsteuer; Energiesteuer; Luftfahrt; Kommerzielle Zwecke; Entlastungsberechtigung; Verbrauchsteuerrecht

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 4605/08 VE

DRsp Nr. 2010/10245

Vergütung von Mineralöl- und Energiesteuer; Vergütung; Mineralölsteuer; Energiesteuer; Luftfahrt; Kommerzielle Zwecke; Entlastungsberechtigung; Verbrauchsteuerrecht

1. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht auch - vorbehaltlich der Bejahung der ersten Frage des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 01.12.2009, VII R 9, 10/09 im bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C 79/10 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (Beschränkung der Steuerbefreiung auf Luftfahrtunternehmen) - einem Vermieter oder Vercharterer, der sein Luftfahrzeug einschließlich des von ihm zu stellenden Flugturbinenkraftstoffs vermietet oder verchartert, die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zu? 2. Das Verbrauchsteuerrecht knüpft üblicherweise an zeitlich vor dem jeweiligen Verbrauch liegende Tatbestände an. Im Fall des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 ist dies die Lieferung zur Verwendung als Kraftstoff für die kommerzielle Luftfahrt.

Tenor