1. Für den Anlauf der Festsetzungsfrist eines Steuervergütungsanspruchs ist allein das Vorliegen der materiellen Vergütungsvoraussetzungen erforderlich.2. Voraussetzung für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3AO ist zwar nicht, dass ein zulässiger Antrag vorliegt. Gleichwohl muss zumindest ein wirksamer Antrag gestellt worden sein.3. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) ist die Vergütung der Steuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5MinöStG mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts verwendeten Mineralöle zu beantragen. Wird dieser Vordruck nicht verwendet, liegt kein wirksamer Antrag vor.
Normenkette:
MinöStG § 1 Abs. 1 Satz 3 ; MinöStG § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. a ; MinöStG § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. A ; MinöStV § 47 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 38 ; AO § 155 Abs. 4 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 3 ;
Tatbestand:
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