FG München - Urteil vom 29.03.2010
14 K 1484/07
Normen:
MinöStG § 25d; GG Art. 3;

Vergütung von Mineralölsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; Verfassungsmaäßigkeit des Selbstbehalts von 350,00 EUR

FG München, Urteil vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 14 K 1484/07

DRsp Nr. 2010/23159

Vergütung von Mineralölsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; Verfassungsmaäßigkeit des Selbstbehalts von 350,00 EUR

1. Der in § 25d Abs. 2 S. 3 MinöStG geregelte Selbstbehalt ist verfassungsgemäß. 2. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auch typisierende Regelungen treffen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

MinöStG § 25d; GG Art. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger für das Kalenderjahr 2005 ein Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zusteht.

Mit Antrag vom 27. September 2006 beantragte der Kläger für das Kalenderjahr 2005 beim Hauptzollamt - Agrardieselstelle (HZA) die Vergütung von Mineralölsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Den Gesamtverbrauch von Gasöl für begünstigte Arbeiten gab er für das Streitjahr mit 1.227,86 Litern an und errechnete einen Vergütungsbetrag von 263,74 EUR. Den Selbstbehalt von 350,00 EUR erkannte er ausdrücklich nicht an, weil dieser gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verstoße und daher nichtig sei. Im Antragsformular war der vorgedruckte Selbstbehalt durchgestrichen.