FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2002
11 K 255/97
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c ;

Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls des Kunden; Mineralölsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 11 K 255/97

DRsp Nr. 2002/5239

Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls des Kunden; Mineralölsteuer

1. Um die bei Zahlungsausfall eines Kunden nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bestehende Vergütungsfähigkeit des Mineralölsteueranteils der ausgefallenen Forderung nicht zu gefährden, muss der Lieferant die Mahnung unmittelbar an das erfolglose Verstreichen des Zahlungsziels bzw. an die Rückbelastung nach erfolgslosem Bankeinzug anschließen. Erfolgt die Mahnung erst 12 Tage nach der ersten und 6 Tage nach dem letzten Fälligkeitszeitpunkt, ist sie auch dann nicht mehr er als rechtzeitig anzusehen, wenn mit ihr die Einleitung gerichtlicher Schritte zwei Monate nach Belieferung angedroht wird. 2. Die Versäumung einer rechtzeitigen Mahnung unter Fristsetzung wird nur bei unmittelbarer Einleitung von gerichtlichen Schritte geheilt. 3. Ein Mineralölhändler überwacht seine Außenstände nicht laufend i. S. des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, wenn er, obwohl schon die vorangegangenen Lieferungen nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden, bei einer weiteren Nichtbezahlung nicht sogleich eine Liefersperre verfügt.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Mineralsteuer wegen Zahlungsausfall bei einem Kunden der Klägerin zu vergüten ist.