LAG Nürnberg - Urteil vom 05.08.2015
2 Sa 132/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 290
ArbRB 2015, 326
BB 2015, 2622
DB 2016, 15
EzA-SD 2015, 11
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 996/14

Vergütung von RaucherpausenUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Entstehung einer betrieblichen Übung

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 132/15

DRsp Nr. 2015/16682

Vergütung von Raucherpausen Unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Entstehung einer betrieblichen Übung

Hat der Arbeitgeber während sog. Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.03.2015, Az 10 Ca 996/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weiterhin ein Anspruch auf Bezahlung der von ihm in Anspruch genommenen Raucherpausen zusteht.

Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten in G... seit 02.05.1995 als Lagerarbeiter, seit 01.12.2009 als Staplerfahrer, zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2119,- € beschäftigt. Er ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender des im o.g. Betrieb gebildeten Betriebsrats (vgl. Blatt 82 d.A.).