Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für einen beigeordneten Rechtsanwalt. Streitig ist allein die Höhe der Verfahrensgebühr.
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