Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.10.2022 wird zurückgewiesen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Hs. RVG zukommt.
Zwar ist die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert der Beschwerde 200 € übersteigt. Der Beschwerdeführer begehrt weiterhin die Festsetzung der Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 1.511,30 € anstatt des zuerkannten Betrages i.H.v. 755,65 €.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|