LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2023
L 7 AS 70/23 B
Normen:
RVG § 33; RVG § 56; VV RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.10.2022

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnfall von ErledigungsgebührenErforderlichkeit eines qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkens des Rechtsanwalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 70/23 B

DRsp Nr. 2023/15337

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anfall von Erledigungsgebühren Erforderlichkeit eines qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkens des Rechtsanwalts

Die Erledigungsgebühr setzt ein qualifiziertes, erledigungsgerichtetes Mitwirken des Rechtsanwalts voraus, welches über das Maß hinausgeht, das schon durch die allgemeinen Gebührentatbestände abgegolten wird – hier verneint für Telefonate mit den Berichterstattern, die zur Rücknahme der Berufung führten.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.10.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 56; VV RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1006;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Hs. RVG zukommt.

Zwar ist die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert der Beschwerde 200 € übersteigt. Der Beschwerdeführer begehrt weiterhin die Festsetzung der Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 1.511,30 € anstatt des zuerkannten Betrages i.H.v. 755,65 €.