Gründe
I.
Im Klageverfahren S 42 BK 22/16 begehrte der durch die Erinnerungsführerin und Beschwerdegegnerin vertretene Kläger die Auszahlung von mit Bescheid vom 19.02.2016 bewilligtem Kinderzuschlag (Klage vom 19.05.2016). Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 teilte die Beklagte mit, die Auszahlung für Februar 2016 sei bereits am 25.02.2016 erfolgt. Die Auszahlung für März 2016 und April 2016 sei am 22.06.2016 erfolgt. Die Beklagte erklärte sich zur Übernahme von 2/3 der Kosten des Klägers bereit. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 07.09.2016) erklärte der durch die Erinnerungsführerin vertretene Kläger das Verfahren für erledigt.