LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.02.2022
L 10 SF 1848/21 E-B
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 1006; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SF 716/21

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entstehen einer Einigungsgebühr nach dem Widerruf eines Vergleichs

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2022 - Aktenzeichen L 10 SF 1848/21 E-B

DRsp Nr. 2022/15545

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Entstehen einer Einigungsgebühr nach dem Widerruf eines Vergleichs

Eine Einigungsgebühr des nach dem Recht der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts entsteht nicht, wenn ein zwischen den Beteiligten unter Mitwirkung des Rechtsanwalts geschlossener (widerruflicher) Vergleich widerrufen wird. Einigen sich die Beteiligten später ohne (erneute) Mitwirkung des Rechtsanwalts dann doch vergleichsweise, ist eine gebührenbegründende Fortwirkung der anwaltlichen Mitwirkung auf der Grundlage des (zunächst) widerrufenen Vergleichs jedenfalls dann zu verneinen, wenn die nach dem Widerruf getroffene Einigung ohne Beteiligung des Anwalts nicht "im Kern" bzw. "im Großen und Ganzen" der widerrufenen Einigung entspricht.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 25.05.2021 (S 1 SF 716/21 E) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 1006; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 3;

Gründe