Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.09.2013 zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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