Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.03.2021 geändert und die weiteren aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 261,20 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung.
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