Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2022 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse.
Die Kläger bezogen als Ehepaar Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten.
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