Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Juli 2019 und die Prozesskostenhilfefestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Juli 2016 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 315,95 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.
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