Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2021 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren streitig. Insbesondere ist umstritten, ob die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen ist.
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