LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.11.2016
L 2 AS 445/15 B
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1; VV RVG Nr. 1002 und Nr. 1005 und Nr. 3106 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 283/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Vergütungsfestsetzung bei Rücknahme der Klage nach einem Teilanerkenntnis

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 445/15 B

DRsp Nr. 2017/12216

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Vergütungsfestsetzung bei Rücknahme der Klage nach einem Teilanerkenntnis

Muss der Kläger nach der Annahme eines Teilanerkenntnisses die Klage im Übrigen noch zurücknehmen, ist bei der Vergütungsfestsetzung keine fiktive Terminsgebühr, sondern ggf. eine Erledigungsgebühr anzusetzen.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. April 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 370,09 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1; VV RVG Nr. 1002 und Nr. 1005 und Nr. 3106 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Sie wendet sich insbesondere gegen die Nichtansetzung einer Erledigungsgebühr.