Auf die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.03.2020 geändert. Die an den Erinnerungsführer im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 476,78 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet.
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