LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2020
L 7 AS 870/20 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16; RVG § 17;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 28/20

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 RVGKein identischer Streitgegenstand allein nach Durchführung einer materiell-rechtlich gleichgelagerten Sachprüfung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 870/20 B

DRsp Nr. 2020/13618

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 16 RVG Kein identischer Streitgegenstand allein nach Durchführung einer materiell-rechtlich gleichgelagerten Sachprüfung

Tenor

Auf die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.03.2020 geändert. Die an den Erinnerungsführer im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 476,78 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16; RVG § 17;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet.