LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.03.2023
L 4 AS 437/20 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 45 Abs. 1; VV RVG Vorb. 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 229/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBedeutung der Angelegenheit für den AuftraggeberStreitigkeiten nach dem SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 437/20 B

DRsp Nr. 2023/16146

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber Streitigkeiten nach dem SGB II

Auch wenn regelmäßig angenommen wird, dass bei Streitigkeiten nach dem SGB II eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber vorliegt, hebt die sich dann aber mit den unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers auf.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Juni 2020 und der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. Juli 2018 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf 538,26 € festgesetzt, so dass an ihn noch ein Betrag von 178,50 € aus der Landeskasse zu zahlen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 45 Abs. 1; VV RVG Vorb. 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.